Prüfungsordnung Expert in AI and Finance

Prüfungsordnung des European Institute of Quantitative Finance für den Expert in AI and Finance

Stand September 2026 (gilt in Verbindung mit den AGB)

Alle Amts-, Status, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung in männlicher Form erscheinen, sind nicht an die männliche Form gebunden und betreffen beispielsweise auch gleichermaßen Frauen sowie Diverse. Damit können diese auch beispielsweise in der entsprechenden weiblichen oder diversen Form verwendet werden.

(1) Der Titel „Expert in AI and Finance“ wird vom European Institute of Quantitative Finance verliehen.

(2) Die Voraussetzungen für diesen Titel sind das Bestehen aller Expert in AI and Finance Prüfungen. Den Weg zum Expert in AI and Finance haben wir in drei Schritte unterteilt. Nach erfolgreichem Ablegen von Schritt 1 erhält der Kandidat den Titel „Expert in AI and Finance – Step 1.“ Nach erfolgreichem Ablegen von Schritt 2 erhält der Kandidat den Titel „Expert in AI and Finance – Step 2.“ Nach erfolgreichem Ablegen von Schritt 3 erhält der Kandidat den Titel „Expert in AI and Finance“ – ohne einen Zusatz.

(3) Personen, welche alle Prüfungen bestanden haben, wird die Expert in AI and Finance-Urkunde verliehen. Sie sind nach Erhalt der Urkunde berechtigt, den Titel Expert in AI and Finance zu führen.

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des Expert in AI and Finance-Programms zuständig.

(2) Die Bezeichnung „Prüfungsausschuss“ wird als Synonym zu der Bezeichnung „Prüfungskommission“ verwendet.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus den zwei Direktoren des European Institute of Quantitative Finance.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und gibt Anregungen zur Reform des Prüfungsinhaltes und der Prüfungsordnung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Direktoren gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  1. Der Prüfling hat die Bezahlung der unter §4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Expert in AI and Finance aufgeführten Gebühren an das EIQF geleistet.
  2. Weitere Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

(a) Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt durch den Prüfungsausschuß.

(b) Nach Bestehen der Expert in AI and Finance-Prüfung erhält der Prüfling die Urkunde zum Führen des Titels Expert in AI and Finance auf Englisch.

(c) Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet.

(d) Eine bestandene Prüfungen kann nicht wiederholt werden.

(e) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er während oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wird.

(f) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem Prüfungsberechtigten oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet.

Stand: September 2026

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